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Die Gemeindeordnung

Gemeindeordnung

Der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in Peking


Erster Abschnitt

Grundlagen, Bekenntnisse und Name


§ 1

In der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in Peking haben sich evangelische Christen zusammengeschlossen, damit unter ihnen das Evangelium gepredigt, die Sakramente verwaltet, die Jugend unterwiesen, Seelsorge geübt, der Dienst christlicher Liebe verwirklicht und ein christliches Leben in der Diaspora geführt werde.


§ 2

(1) Grundlage der Gemeinde ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben ist. Indem sie diese Grundlage anerkennt, bekennt sie sich zu dem Einen Herrn der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche.

Gemeinsam mit der alten Kirche steht die Gemeinde auf dem Boden der altkirchlichen Bekenntnisse.

Für das Verständnis der Heiligen Schrift wie auch der altkirchlichen Bekenntnisse ist in der Gemeinde das Gemeinsame der lutherischen und des reformierten Bekenntnisse im Sinne der gemeinsamen Bezeugung des Evangeliums durch die Väter der Reformation maßgebend. Die Gemeinde bejaht die von der Bekenntnissynode in Barmen getroffenen Entscheidung über Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche. Dem kirchlichen Unterricht wird der Kleine Katechismus Dr. Martin Luther zugrunde gelegt. Das schließt nicht aus, dass auf Wunsch von Gemeingliedern der Unterricht dem Heidelberger Katechismus folgt.

(2) Die Gemeinde bestätigt in diesem Sinn (unter Umständen durch einen Vertrag) ihren Zusammenhang mit der Evangelischen Kirche in Deutschland.


§ 3

(1) Die Gemeinde weiß sich besonders mit der evangelischen Christenheit ihres Gastlandes verbunden.

(2) Die Gemeinde bedient sich im Gottesdienst in der Regel der deutschen Sprache. Die Gemeinde heißt in ihrer Mitte alle Christen, die die deutsche Sprache kennen, ohne Rücksicht auf ihre Nationalität herzlich willkommen und bemüht sich um ein geschwisterliches Verhältnis zu den anderen Kirchen bzw. zu deren Gliedern.


§ 4

(1) Glieder der Gemeinde sind evangelische Christen und solche, die nach $ 9 (l) aufgenommen werden, die ihren Willen, zur Gemeinde zu gehören, durch eine schriftliche Beitrittserklärung zum Ausdruck gebracht haben. Der Gemeindekirchenrat kann durch Beschluss und unter Angabe von Gründen eine Zugehörigkeitserklärung zurückweisen.

(2) Jedes Gemeindeglied soll die Höhe seines Beitrages selbst einschätzen. Der Gemeindekirchenrat kann jedoch Mindestbeiträge festlegen.

Die Selbsteinschätzung der Gemeindeglieder soll von dem Grundsatz der freiwilligen Opferbereitschaft getragen sein. Das Ergebnis dieser Selbsteinschätzung darf nur dem Pfarrer, dem zur Verschwiegenheit verpflichteten Gemeindekirchenrat und den Kassenprüfern bekannt werden.

Auch vorübergehend abwesende Gemeindeglieder sollen durch ihren regelmäßigen Kirchenbeitrag zum Unterhalt der Gemeinde beitragen. Auf begründeten Antrag kann der Gemeindekirchenrat den Beitrag ermäßigen.

(3) Die Modalitäten der Zahlungsweise werden in der Beitrittserklärung dargelegt.


§ 5

(1) Ein Gemeindeglied scheidet aus der Gemeinde aus:

a) durch schriftliche Erklärung,

b) durch dauernden Wegzug aus dem Bereich der Gemeinde. Mit Rücksicht auf die von Gemeindegliedern ehrenamtlich geleistete Verwaltungsarbeit wird auch in diesem Fall erwartet, dass das Gemeindeglied den Gemeindekirchenrat schriftlich verständigt.

c) durch Ausschluss auf Beschluss des Gemeindekirchenrates (§ 7),

d) durch Tod.

(2) Mit dem Ausscheiden eines Gemeindegliedes erlöschen alle seine Rechte und Ämter in der Gemeinde.


Dritter Abschnitt

Rechte und Pflichten der Gemeindglieder


§ 6

(1) Jedes Gemeindeglied hat ein Anrecht auf den Dienst der Kirche und auf die Teilnahme an den Gemeindeeinrichtungen. Es hat das Recht, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen, jederzeit mit dem Pfarrer/der Pfarrerin oder dem Gemeindekirchenrat im Gedankenaustausch über Gemeindefragen zu treten und Fragen der seelsorgerischen und sonstigen Betreuung vorzubringen.

(2) Jedes Gemeindemitglied soll es als seine Pflicht ansehen, Gottes Geboten gehorsam zu dienen, sich zur Wortverkündung und zum Heiligen Abendmahl einzufinden, seine Familie der Kirche zuzuführen , die Not der Brüder und Schwestern mit zutragen und seinen Anteil an den kirchlichen Lasten und Opfern zu übernehmen.


§7

(1) Wen sich ein Gemeindeglied böswillig gegen die Interessen der Gemeinde und die Würde der Kirche vergeht, so kann ihm das Recht entzogen werden, ein kirchliches Amt zu haben, das Wahlrecht auszuüben und an den Gemeindeversammlung teilzunehmen. Die Entscheidung trifft der Gemeindekirchenrat; sie ist dem Gemeindglied mündlich bekannt zugeben und schriftlich zu bestätigen.

(2) Dasselbe gilt, wenn ein Gemeindeglied, obwohl es dazu in der Lage ist, trotz wiederholter Bitten des Schatzmeisters nicht zum laufenden Unterhalt der Gemeinde beiträgt.

(3) Der Gottesdienst kann jedoch niemanden verwehrt werden. Es sei denn, dass die betreffende Person seinen Verlauf offensichtlich und beharrlich stört.


Vierter Abschnitt

Organe der Gemeinde


§ 8

Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung (§§ 9 und 10) und der Gemeindekirchenrat ( §§ 11-13)


A. Die Gemeindeversammlung


§ 9

(1) Die Gemeindeversammlung besteht aus allen konfirmierten Gemeindegliedern und den Christen anderer Konfessionen, die als Mitglieder aufgenommen sind.

(2) In der Gemeindeversammlung hat jedes Gemeindeglied (vgl. § 4) Stimmrecht, es sei denn,

a) dass der Gemeindekirchenrat dem Gemeindglied die Rechte gemäß § 7 entzogen hat.
b) dass das Gemeindeglied entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.

(3) Zu der Gemeindeversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der wesentlichen Punkte der Tagesordnung eingeladen werden, und zwar durch eine schriftliche Nachricht an die stimmberechtigten Gemeindeglieder.

(4) Die Gemeindeversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen, im übrigen so oft es der Gemeindekirchenrat für erforderlich hält.

(5) Darüber hinaus ist die Gemeindeversammlung binnen 3 Monaten einzuberufen, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Gemeinglieder dies schriftlich beim Gemeindekirchenrat beantragen

(6) Den Vorsitz führt der / die Vorsitzende de Gemeindekirchenrates oder der / die Stellvertretende Vorsitzende.

(7) a) Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung Mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist oder seine schriftliche Ermächtigung einem anderen Gemeindeglied mitgegeben hat. Jedes erschienene Gemeindeglied darf nicht mehr als 3 Stimmen abgeben.

b) Der Gemeindekirchenrat kann über Briefwahl beschließen.

(8) Bei Abstimmung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(9) Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefaßt, in geheimer, sofern mindestens 10 stimmberechtigte Gemeindeglieder einen entsprechenden Antrag stellten. Wahlen sind in geheimer Abstimmung vorzunehmen.

(l0) Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das ein Mitglied des Gemeindekirchenrates oder ein anderes dazu beauftragtes Gemeindeglied führt. Es ist von dem/von der Vorsitzenden der Versammlung und von dem-/derjenigen, der/die das Protokoll führt, zu unterschreiben.

(11 ) Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden durch den Gemeindekirchenrat ausgeführt


§ 10

Zu den Aufgaben der Gemeindeversammlung:

(1) Die Wahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Wahl des Pfarrer / der Pfarrerin. An der Wahl muss mindestens l/3 der stimmberechtigten Gemeindeglieder teilnehmen. Es gilt die einfache Mehrheit.

(2) Die Entgegennahme des jährlich vom Gemeindekirchenrat zu erstattenden Tätigkeitsberichtes, des Kassenberichtes, des Berichtes über die Verwendung der Kollekten und Spenden sowie des Berichtes des Pfarrers/ der Pfarrerin. Diese Berichte werden zur Besprechung gestellt.

(3) Die Erteilung der beantragten Entlastungen.

(4) Die Beschlussfassung über die Gemeindeordnung und etwaige Abänderungen dazu. Zur Abänderung der Gemeindeordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der Gemeindeversammlung erforder1ich sowie die Zustimmung der Evangelischen Kirche in Deutschland, falls dies vertraglich vereinbart ist. .

(5) Die Entscheidung über Vorlagen des Gemeindekirchenrates.

(6) Die Bestätigung des unter Umständen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland abzuschließenden Vertrages.



B. Der Gemeindekirchenrat

§ 11

(l) Der Gemeindekirchenrat besteht aus dem Pfarrer/ der Pfarrerin und mindestens 4, höchstens 10 Mitgliedern, die von der Gemeindeversammlung gewäh1t werden.

(2) Zu Mitgliedern des Gemeindekirchenrates können nur stimmberechtigte Glieder der Gemeinde gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden jeweils auf 2 Jahre gewählt. Wenn Mitglieder des Gemeindekirchenrates innerhalb der Wahlperiode ausscheiden, rücken die Stellvertreter in der Reihenfolge des Wahlergebnisses nach. Bei weiterem Ausscheiden gewählter Mitglieder des Gemeindekirchenrates oder ihrer Stel1vertreter können dessen verbleibende Mitglieder andere Gemeindeglieder für die Zeit bis zur nächsten satzungsmäßigen Neuwahl in den Gemeindekirchenrat berufen. Die Berufung ist im Gottesdienst bekannt zu geben. Übersteigt. die Zahl der auf diese Weise in den Gemeindekirchenrat berufenden die Zahl der gewählten Mitglieder, so muss eine Neuwahl stattfinden.

(4) Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden in einem Gemeindegottesdienst in ihr Amt eingeführt.

(5) Der Gemeindekirchenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzende/ die Vorsitzende, dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, den Schatzmeister / die Schatzmeisterin, dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin und den Schriftführer /die Schriftführerin.

(6) Der Gemeindekirchenrat soll einmal im Monat zusammentreten; er muss zusammengerufen werden, wenn 2 Mitglieder das ver1angen.

(7) Die Ein1adungen zu den Sitzungen sollen nach Möglichkeit mit mindestens achttägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zugestellt werden.

(8) Die Beschlussfähigkeit einer ordnungsmäßig einberufenen Sitzung ist gegeben, wenn mehr die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(9) Der Gemeindekirchenrat soll danach streben, die Beschlüsse einmutig zu fassen. Bei Abstimmung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(10) Von jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zu Anfang der nächsten Sitzung vorgelesen, genehmigt und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

(11) Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und der Kirchenzucht sowie über alle ihrem Wesen nach vertraulichen oder ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Gegenstände dauernde Verschwiegenheit zu wahren. Zu Sitzungen des Gemeindekirchenrats herangezogene sonstige Gemeindeglieder müssen gegebenenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

(12) Der / die Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Gemeindekirchenrates.


§ 12

Zu den Aufgaben des Gemeindekirchenrates gehört insbesondere:

(1) alle der Gemeinde aufgetragenen Aufgaben unter Wahrung der Gemeindeordnung zu fördern;

(2) über die rechte Verkündigung des Wortes Gottes und die rechte Verwaltung der Sakramente in der Gemeinde gemäß ihrem Bekenntnisstand zu wachen;

(3) Zahl, Zeit und Ort der Gottesdienste festzusetzen und über die Ordnung für den Gottesdienst und für das Gemeindeleben zu beschließen sowie darüber zu wachen, dass diese Ordnungen beachtet werden;

(4) für die christliche Erziehung und Unterweisung der Jugend Sorge zu tragen; die Entscheidung über die Zulassung zur Konfirmation zu treffen;

(5) den Pfarrer bei der Seelsorge in der Gemeinde zu unterstützen;

(6) dafür zu sorgen, dass die Gemeinde den Armen und Hilfsbedürftigen hilft

(7) im Falle der Verhinderung des Pfarrers/ der Pfarrerin die erforderlichen Maßnahmen zur Abhaltung der Gottesdienste und zur Regelung der übrigen pfarramtlichen Verpflichtungen zu treffen;

(8) über die Aufnahme der Gemeindeglieder zu befinden (vgl. $ 4 Abs. 1)

(9) die Gemeindeversammlung einzuberufen und die Tagesordnung festzusetzen;

(10) alle durch die Gemeindeversammlung durchzuführenden Wah1en vorzubereiten;

(11) die Verwaltung der Gemeinde wahrzunehmen und diese gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten;

(12) den jährlichen Haushaltsplan der Gemeinde aufzustellen und beschlußmäßig festzusetzen sowie den oder die Kassenprüfer zu berufen;

(13) das Vermögen der Gemeinde zu verwalten und das Kollektenwesen zu ordnen, die Einziehung der Gemeindebeiträge vorzunehmen und das gesamte Gemeindeeigentum und den Gemeindebesitz dem besten Nutzen für die Gemeinde zuzuführen;

(14) unter Umständen einen Vertrag mit der Evangelischen Kirche in Deutsch1and abzuschließen, der von der Gemeindeversammlung zu bestätigen ist.


§ 13

Der Gemeindekirchenrat erstattet der Gemeindeversammlung mindestens einmal im Jahr einen Bericht über das Gemeindeleben und über seine Amtsführung.


Fünfter Abschnitt

Wahrnehmung der pfarramtlichen Aufgaben


§ 14

Die pfarramtlichen Aufgaben in der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in Peking werden von dem / von der in Peking ansässigen Pfarrer / Pfarrerin wahrgenommen.


Sechster Abschnitt

§ 15

Die Gemeinde ist aufgelöst, wenn die Zahl der stimmberichtigten Mitglieder unter 4 gesunken ist. Alsdann ist das Vermögen in Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland auf einen Treuhändler zu übertragen.


Siebter Abschnitt

Schlussbestimmung


§ 16

Die vorstehende Gemeindeordnung ist auf der Gemeindeversammlung der Evangelischen Gemeinde Deutscher Sprache in Peking am 2. Mai 1999 angenommen worden.

Peking, den 2. Mai 1999
Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Gemeinde Deutscher Sprache in Peking
(5 Unterschriften)