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Die Gemeindeordnung

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Gemeindeordnung

Der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in Peking


Erster Abschnitt

Grundlagen, Bekenntnisse und Name


§ 1

(1) Die Gemeinde führt den Namen "Evangelische Gemeinde Deutscher Sprache in Peking". Sie hat ihren Sitz in Peking.

In ihr haben sich in Anknüpfung an die bis 1949 bestehende Deutsche Evangelische Gemeinde 1995 erneut deutschsprachige Christen zusammengeschlossen, damit unter ihnen das Evangelium gepredigt, die Sakramente verwaltet, die Jugend unterwiesen, Seelsorge geübt, der Dienst christlicher Liebe verwirklicht und ein christliches Leben in der Diaspora geführt werde.


§ 2

(1) Grundlage der Gemeinde ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben ist. Indem sie diese Grundlage anerkennt, bekennt sie sich zu dem Einen Herrn der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche.

Gemeinsam mit der alten Kirche steht die Gemeinde auf dem Boden der altkirchlichen Bekenntnisse.

Für das Verständnis der Heiligen Schrift wie auch der altkirchlichen Bekenntnisse ist in der Gemeinde das Gemeinsame der lutherischen und des reformierten Bekenntnisse im Sinne der gemeinsamen Bezeugung des Evangeliums durch die Väter der Reformation maßgebend. Die Gemeinde bejaht die von der Bekenntnissynode in Barmen getroffenen Entscheidung über Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche. Dem kirchlichen Unterricht wird der Kleine Katechismus Dr. Martin Luther zugrunde gelegt. Das schließt nicht aus, dass auf Wunsch von Gemeingliedern der Unterricht dem Heidelberger Katechismus folgt.

(2) Die Gemeinde bestätigt in diesem Sinn (unter Umständen durch einen Vertrag) ihren Zusammenhang mit der Evangelischen Kirche in Deutschland.


§ 3

(1) Die Gemeinde weiß sich besonders mit der evangelischen Christenheit ihres Gastlandes verbunden.

(2) Die Gemeinde hat die Aufgabe des kirchlichen Dienstes an allen in ihrem Bereich lebenden evangelischen Christen deutscher Sprache.

(3) Die Gemeinde bedient sich im Gottesdienst in der Regel der deutschen Sprache. Die Gemeinde heißt in ihrer Mitte alle Christen, die die deutsche Sprache kennen, ohne Rücksicht auf ihre Nationalität herzlich willkommen und bemüht sich um ein geschwisterliches Verhältnis zu den anderen Kirchen bzw. zu deren Gliedern.


Zweiter Abschnitt

Gemeindglieder


§ 4

(1) Glieder der Gemeinde sind evangelische Christen und getaufte Christen anderer Konfession, die ihren Willen, zur Gemeinde zu gehören, durch eine schriftliche Beitrittserklärung zum Ausdruck gebracht haben und ihren Lebensmittelpunkt in Peking haben, bzw. einem anderen Ort in China, in dem keine deutschsprachige christliche Gemeinde existiert.

(2) Jedes Gemeindeglied soll die Höhe seines Beitrages selbst einschätzen. Der Gemeindekirchenrat kann jedoch Mindestbeiträge festlegen.

Die Selbsteinschätzung der Gemeindeglieder soll von dem Grundsatz der freiwilligen Opferbereitschaft getragen sein. Das Ergebnis dieser Selbsteinschätzung darf nur dem Pfarrer, dem zur Verschwiegenheit verpflichteten Gemeindekirchenrat und den Kassenprüfern bekannt werden.

Auch vorübergehend abwesende Gemeindeglieder sollen durch ihren regelmäßigen Kirchenbeitrag zum Unterhalt der Gemeinde beitragen. Auf begründeten Antrag kann der Gemeindekirchenrat den Beitrag ermäßigen.

(3) Die Modalitäten der Zahlungsweise werden in der Beitrittserklärung dargelegt.


§ 5

(1) Ein Gemeindeglied scheidet aus der Gemeinde aus:

a) durch schriftliche Erklärung,

b) durch dauernden Wegzug aus dem Bereich der Gemeinde. Der Gemeindekirchenrat ist schriftlich zu verständigen.

c) durch Ausschluss auf Beschluss des Gemeindekirchenrates

d) durch Tod.

(2) Mit dem Ausscheiden eines Gemeindegliedes erlöschen alle seine Rechte und Ämter in der Gemeinde.


Dritter Abschnitt

Rechte und Pflichten der Gemeindglieder


§ 6

(1) Jedes Gemeindeglied hat ein Anrecht auf den Dienst der Kirche und auf die Teilnahme an den Gemeindeeinrichtungen. Es hat das Recht, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen, jederzeit mit dem Pfarrer/der Pfarrerin oder dem Gemeindekirchenrat im Gedankenaustausch über Gemeindefragen zu treten und Fragen der seelsorgerischen und sonstigen Betreuung vorzubringen.

(2) Jedes Gemeindemitglied soll es als seine Pflicht ansehen, Gottes Geboten gehorsam zu dienen, sich zur Wortverkündung und zum Heiligen Abendmahl einzufinden, seine Familie der Kirche zuzuführen , die Not der Brüder und Schwestern mit zutragen und seinen Anteil an den kirchlichen Lasten und Opfern zu übernehmen.


§7

(1) Wenn sich ein Gemeindeglied böswillig gegen die Interessen der Gemeinde und die Würde der Kirche vergeht, so kann ihm das Recht entzogen werden, ein kirchliches Amt zu haben, das Wahlrecht auszuüben und an den Gemeindeversammlung teilzunehmen. Die Entscheidung trifft der Gemeindekirchenrat; sie ist dem Gemeindglied mündlich bekannt zugeben und schriftlich zu bestätigen.

(2) Dasselbe gilt, wenn ein Gemeindeglied, obwohl es dazu in der Lage ist, trotz wiederholter Bitten des Schatzmeisters nicht zum laufenden Unterhalt der Gemeinde beiträgt.

(3) Dem Gemeindeglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Gemeindeversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Gemeindeversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Gemeindegliedes.

(4) Der Gottesdienst kann jedoch niemanden verwehrt werden. Es sei denn, dass die betreffende Person seinen Verlauf offensichtlich und beharrlich stört.


Vierter Abschnitt

Organe der Gemeinde


§ 8

Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung (§§ 9 und 10) und der Gemeindekirchenrat ( §§ 11-13)


A. Die Gemeindeversammlung


§ 9

(1) Die Gemeindeversammlung besteht aus allen konfirmierten Gemeindegliedern und den Christen anderer Konfessionen, die als Mitglieder aufgenommen und mindestens 14 Jahre alt sind.

(2) In der Gemeindeversammlung hat jedes Gemeindeglied (vgl. § 4) Stimmrecht, es sei denn,

a) dass der Gemeindekirchenrat dem Gemeindglied die Rechte gemäß § 7 entzogen hat.
b) dass das Gemeindeglied entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.

(3) Zu der Gemeindeversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden, und zwar durch eine schriftliche Nachricht an die stimmberechtigten Gemeindeglieder. Die Einladung wird an die letzte dem Gemeindekirchenrat schriftlich bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet.

Zusätzlich werden Gemeindeversammlungen auch auf der Homepage der Evangelischen Gemeinde Deutscher Sprache angekündigt.

(4) Die Gemeindeversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen, im Übrigen so oft es der Gemeindekirchenrat für erforderlich hält.

(5) Darüber hinaus ist eine außerordentliche Gemeindeversammlung binnen 3 Monaten einzuberufen, wenn mindestens 10% der Gemeindeglieder, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Gemeindeglieder, dies schriftlich mit Angabe eines Tagesordnungspunktes beim Gemeindekirchenrat beantragen.

(6) Den Vorsitz führt der / die Vorsitzende de Gemeindekirchenrates, in dessen / deren Abwesenheit der / die Stellvertretende Vorsitzende. Die Versammlung kann auf Antrag auch aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Versammlungsleiter/in wählen.

(7) a) Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung Mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist oder seine schriftliche Ermächtigung einem anderen Gemeindeglied mitgegeben hat. Jedes erschienene Gemeindeglied darf nicht mehr als 3 Stimmen abgeben.

b) Der Gemeindekirchenrat kann über Briefwahl beschließen.

(8) Bei Abstimmung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(9) Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefaßt, in geheimer, sofern mindestens 10 stimmberechtigte Gemeindeglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Wahlen sind in geheimer Abstimmung vorzunehmen.

(l0) Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das ein Mitglied des Gemeindekirchenrates oder ein anderes dazu beauftragtes Gemeindeglied führt. Es ist von dem/von der Vorsitzenden der Versammlung und von dem-/derjenigen, der/die das Protokoll führt, zu unterschreiben und den stimmberechtigten Gemeindegliedern anschließend innerhalb von 4 Wochen zuzuleiten.

(11 ) Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden durch den Gemeindekirchenrat ausgeführt


§ 10

Die Gemeindeversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

(1) Die Zustimmung zur Entsendung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin durch die Evangelische Kirche in Deutschland. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Gemeindeglieder. (2) Die Wahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrates.

(3) Die Entgegennahme des Berichts über den vom Gemeindekirchenrat jährlich vorzulegenden Haushaltsplan der Gemeinde, des Tätigkeitsberichtes, des Kassenberichtes, des Berichtes über die Verwendung der Kollekten und Spenden sowie des Berichtes des Pfarrers/der Pfarrerin. Diese Berichte werden zur Besprechung gestellt.

(4) Die Erteilung der beantragten Entlastungen.

(5) Die Beschlussfassung über die Gemeindeordnung und etwaige Abänderungen dazu. Zur Abänderung der Gemeindeordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der Gemeindeversammlung erforderlich sowie die Zustimmung der Evangelischen Kirche in Deutschland, falls dies vertraglich vereinbart ist.

(6) Die Abwahl von Mitgliedern des Gemeindekirchenrates. Hierzu benötigt sie eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Gemeindeglieder.

Es handelt sich um ein konstruktives Misstrauensvotum, d.h., dass in derselben Versammlung das abgewählte Mitglied durch ein neues ersetzt wird (Abwahl durch Neuwahl). Eine Zweidrittelmehrheit beschließt, dass die Neuwahl stattfinden soll. Falls sich keine einfache Mehrheit für ein neues Mitglied ergibt, bleibt das alte Mitglied des Gemeindekirchenrates im Amt.

(7) Die Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, die durch Beschluss des Gemeindekirchenrates ausgeschlossen werden sollen.

(8) Die Entscheidung über Vorlagen des Gemeindekirchenrates.

(9) Die Bestätigung des unter Umständen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland abzuschließenden Vertrages.



B. Der Gemeindekirchenrat

§ 11

(1) Der Gemeindekirchenrat besteht aus dem Pfarrer/ der Pfarrerin und mindestens 4, höchstens 10 Mitgliedern, die von der Gemeindeversammlung gewählt werden.

(2) Zu Mitgliedern des Gemeindekirchenrates können nur stimmberechtigte Glieder der Gemeinde gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Personen, die miteinander verheiratet oder Verwandte ersten Grades sind, kännen nicht zur gleichen Zeit dem Gemeindekirchenrat angehören.

(3) Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden jeweils auf 2 Jahre gewählt. Mitglieder des Kirchengemeinderates können in ununterbrochener Folge nur einmal wiedergewählt werden, es sei denn Ausnahmen werden von der Gemeindeversammlung beschlossen.

Wenn Mitglieder des Gemeindekirchenrates innerhalb der Wahlperiode ausscheiden, rücken die Stellvertreter in der Reihenfolge des Wahlergebnisses nach. Bei weiterem Ausscheiden gewählter Mitglieder des Gemeindekirchenrates oder ihrer Stellvertreter können dessen verbleibende Mitglieder andere Gemeindeglieder für die Zeit bis zur nächsten satzungsmäßigen Neuwahl in den Gemeindekirchenrat berufen. Die Berufung ist im Gottesdienst bekannt zu geben. Übersteigt. die Zahl der auf diese Weise in den Gemeindekirchenrat berufenden die Zahl der gewählten Mitglieder, so muss eine Neuwahl stattfinden.

(4) Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden in einem Gemeindegottesdienst in ihr Amt eingeführt.

(5) Der Gemeindekirchenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzende/ die Vorsitzende, dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, den Schatzmeister / die Schatzmeisterin, dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin und den Schriftführer /die Schriftführerin.

(6) Der Gemeindekirchenrat soll einmal im Monat zusammentreten; er muss zusammengerufen werden, wenn 2 Mitglieder das verlangen.

(7) Die Einladungen zu den Sitzungen sollen nach Möglichkeit mit mindestens achttägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zugestellt werden.

(8) Die Beschlussfähigkeit einer ordnungsmäßig einberufenen Sitzung ist gegeben, wenn mehr die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(9) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden, in dessen/deren Abwesenheit des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Beschlüsse des Gemeindekirchenrates können bei Eilbedürftigkeit auch ­ ohne Einberufung einer Sitzung ­ schriftlich oder fernmündlich gefällt werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom gesamten Gemeindekirchenrat zu unterzeichnen.

(10) Von jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zu Anfang der nächsten Sitzung vorgelesen, genehmigt und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

(11) Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und der Kirchenzucht sowie über alle ihrem Wesen nach vertraulichen oder ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Gegenstände dauernde Verschwiegenheit zu wahren. Zu Sitzungen des Gemeindekirchenrats herangezogene sonstige Gemeindeglieder müssen gegebenenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

(12) Der / die Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Gemeindekirchenrates.


§ 12

Zu den Aufgaben des Gemeindekirchenrates gehört insbesondere:

(1) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit diese nicht eines Beschlusses der Gemeindeversammlung bedürfen.

(2) Die Förderung aller der Gemeinde aufgetragenen Aufgaben unter Wahrung der Gemeindeordnung

(3) Zahl, Zeit und Ort der Gottesdienste festzusetzen und über die Ordnung für den Gottesdienst und für das Gemeindeleben zu beschließen sowie darüber zu wachen, dass diese Ordnungen beachtet werden;

(4) für die christliche Erziehung und Unterweisung der Jugend Sorge zu tragen; die Entscheidung über die Zulassung zur Konfirmation zu treffen;

(5) den Pfarrer / die Pfarrerin bei der Seelsorge in der Gemeinde zu unterstützen;

(6) dafür zu sorgen, dass die Gemeinde den Armen und Hilfsbedürftigen hilft

(7) im Falle der Verhinderung des Pfarrers/ der Pfarrerin die erforderlichen Maßnahmen zur Abhaltung der Gottesdienste und zur Regelung der übrigen pfarramtlichen Verpflichtungen zu treffen;

(8) über die Aufnahme der Gemeindeglieder zu befinden (vgl. § 4 Abs. 1)

(9) die Gemeindeversammlung einzuberufen und die Tagesordnung festzusetzen;

(10) alle durch die Gemeindeversammlung durchzuführenden Wahlen vorzubereiten;

(11) die Verwaltung der Gemeinde wahrzunehmen und diese gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten;

(12) den jährlichen Haushaltsplan der Gemeinde aufzustellen und beschlußmäßig festzusetzen sowie die Kassenprüfer zu berufen;

(13) das Vermögen der Gemeinde zu verwalten und das Kollektenwesen zu ordnen, die Einziehung der Gemeindebeiträge vorzunehmen und das gesamte Gemeindeeigentum und den Gemeindebesitz dem besten Nutzen für die Gemeinde zuzuführen sowie die Entscheidung über Anträge auf Reduzierung bzw. Befreiung des Gemeindebeitrages zu fällen.

Mindestens jährliche Berichtserstattung über das Gemeindeleben und seine Amtsführung.

(14) unter Umständen einen Vertrag mit der Evangelischen Kirche in Deutschland abzuschließen, der von der Gemeindeversammlung zu bestätigen ist.


§ 13

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Fünfter Abschnitt

Wahrnehmung der pfarramtlichen Aufgaben


§ 14

Die pfarramtlichen Aufgaben in der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in Peking werden von dem / von der in Peking ansässigen Pfarrer / Pfarrerin wahrgenommen.


Sechster Abschnitt

Auflösung der Gemeinde


§ 15

Die Gemeinde ist aufgelöst, wenn die Zahl der stimmberichtigten Mitglieder unter 4 gesunken ist. Alsdann ist das Vermögen in Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland auf einen Treuhändler zu übertragen.


Siebter Abschnitt

Schlussbestimmung


§ 16

Die vorstehende Gemeindeordnung ist als Änderung der Gemeindeordnung vom 02. Mai 1999 auf der Gemeindeversammlung der Evangelischen Gemeinde Deutscher Sprache in Peking am 12. Februar 2007 angenommen worden.

Peking, den 12. Februar 2007
Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Gemeinde Deutscher Sprache in Peking
(4 Unterschriften)

Hannover, den ...
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
(Unterschrift/en)